Unsere Satzung

Letzte Änderung: Kreisversammlung am 20. März 2013

Prämbel

Die Offenheit zum Gespräch mit allen Gruppen oder Person gehört zum Selbstverständnis von Bündnis90/Die GRÜNEN. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.

§ 1 Bündnis90/Die GRÜNEN

  1. im Landkreis Dachau verstehen sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Stimmen Bestimmungen der vorliegenden Satzung mit diesen Zielvorgaben nicht überein, so sind sie nichtig. Zweifelsfall entscheidet hierüber auf Antrag eines Kreisverbandsmitglieds das Kreisschiedsgericht.

§ 2 Name und Sitz

  1. Die Organisation führt den Namen “Bündnis90/Die GRÜNEN“ Kreisverband Dachau”, die Kurzbezeichnung lautet “GRÜNE”.
  2. Die Organisation ist Kreisverband der Bundespartei “Bündnis90/Die GRÜNEN” und des Landesverbandes “Bündnis90/Die GRÜNEN Landesverband Bayern” für den Landkreis Dachau.
  3. Sitz der Organisation ist Dachau.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von Bündnis90/Die GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei Bündnis90/Die GRÜNEN ist nicht zulässig.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbands. Existiert kein Ortsverband mit dem Namen Bündnis90/Die GRÜNEN, so entscheidet der Kreisvorstand. Ein/e Antragsteller/in gilt dann als aufgenommen, wenn der zuständige Vorstand bzw. die zuständige Mitgliederversammlung entschieden hat.
  2. Die Entscheidung, ob eine/e BewerberIn als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags erfolgen, sonst gilt der/die BewerberIn als aufgenommen.
  3. Gegen die Zurückweisung eines Antrags kann der/die Bewerberin innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung bei der Mitgliederversammlung desselben Gebietsverbandes Einspruch erheben. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.
  4. Gegen die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
  5. Jedes Mitglied ist gleichzeitig Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der Bundespartei.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen Sitzungen von Gremien der Partei auf Kreisebene im Rahmen dieser Satzung teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder können auf Antrag vom Kreisvorstand von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des zuständigen Gebietsverbands erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei dem Kreisschiedsgericht eingelegt werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
  4. Mitglieder werden durch das Kreisschiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren zugefügt Haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitgliederversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.

§ 7 Ortsverbände

  1. Bündnis90/Die GRÜNEN Kreisverband Dachau gliedern sich in Ortsverbände, die das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden umfassen.
  2. Mitglieder in geschlossenen Anstalten können sich zu Ortsverbänden zusammenschließen. Diese Ortsverbände können ihre Geschäftsführung an den Kreisverband oder an eine/n Beauftragte/n des Landesvorstandes übertragen.
  3. Ortsverbände müssen einen Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern wählen. Sie sind autonom und können sich einen eigene Satzung geben, die Bundes-, Landes- und Kreissatzung nicht widersprechen darf. Gibt sich ein Ortsverband keine eigene Satzung, gilt sinngemäß die vorliegende Satzung.
  4. Ortsverbände können eine eigene Kasse führen. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und dem Kreisverband vorzulegen.
  5. Ansprechpartner für den Kreisverband sind auf Gemeindeebene die Ortsverbände. Abweichungen hiervon bedürfen eines Beschlusses der Kreisversammlung.

§ 8 Die Organe des Kreisverbands

  1. Die Organe des Kreisverbandes sind: die Gesamtheit der Mitglieder (GM), die Kreisversammlung (KV), der Kreisvorstand (KVors), das Kreisschiedsgericht (KSG).
  2. KVors und KSG sollen soweit möglich paritätisch besetzt werden. Frauen haben Anspruch auf die Hälfte der Sitze.

§ 9 Die Gesamtheit der Mitglieder

  1. Die GM ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie entscheidet über die Auflösung des Kreisverbands.
  2. Beschlüsse der KV sind auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der GM zur Urabstimmung vorzulegen.

§ 10 Die Kreisversammlung

  1. Die KV muss mindestens einmal im Quartal stattfinden. Sie ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des KVors, der KV oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder.
  2. Einladungen zur KV werden spätestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn elektronisch per E-Mail an alle Mitglieder verschickt. Hat ein Mitglied keine E-Mailadresse angegeben oder dem elektronischen Versand widersprochen wird die Einladung postalisch zugestellt. Der Einladung wird eine vorläufige Tagesordnung beigefügt. Die KV ist beschlussfähig, wenn entsprechend diesen Bestimmungen eingeladen wurde.
  3. Die KV wählt: den KVors, das KSG, die Delegierten für Bundes-, Landes- und Bezirksversammlungen und Landesausschuss.
  4. Die KV entscheidet über inhaltliche Richtlinien, verabschiedet Grundsatz- und Wahlprogramme und stellt BewerberInnen für die Kreistagswahl auf.
  5. Antragsberechtigt sind auf der KV alle Mitglieder des Kreisverbands. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbands.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds kann die KV mit zweidrittel Mehrheit die Antrags- und Stimmberechtigung für die Dauer dieser Kreisversammlung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes auch auf Anwesende übertragen.
  7. Die KV gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Der Kreisvorstand

  1. Nur Mitglieder von Bündnis90/Die GRÜNEN können in den Kreisvorstand gewählt werden.
  2. Der KVors besteht aus einer Sprecherin, einem Sprecher, einer/einem Schatzmeisterln und vier BeisitzerInnen.
  3. Der Sprecher, die Sprecherin und der/die SchatzmeisterIn bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten gleichberechtigt den Kreisverband nach außen. Sie üben während der KV das Hausrecht aus und führen den Vorsitz in der Versammlung.
  4. Der/die SchatzmeisterIn trägt Verantwortung für eine ordnungsmäßige Kassenführung und die finanzielle Abrechnung.
  5. Zusätzlich kann die KV BeisitzerInnen wählen, die ebenfalls Sitz und Stimme im Vorstand haben.
  6. Der KVors führt nach Maßgabe der Beschlüsse der KV die Geschäfte des Kreisverbandes. Er fällt auch politische Entscheidungen in diesem Rahmen.
  7. Der KVors fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden von der KV in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Ausnahmen können von der Kreisversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  9. Die Beisitzer des Kreisvorstandes sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
  10. Sollten zur Wahl des KVors keine Kandidatin für das Amt der Sprecherin bzw. kein Kandidat für das Amt des Sprechers gefunden werden, bestimmt die KV ob der KVors durch nur eine Sprecherin bzw. einen Sprecher oder durch zwei Sprecherinnen bzw. zwei Sprecher vertreten werden soll. Die KV entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
    Die Möglichkeit eines Frauenvotums bleibt von dieser Regelung unberührt.
  11. Mandatsträger können nicht Mitglied im geschäftsführenden Vorstand sein. Auf Antrag sind Ausnahmen bei Trägern von einem kommunalen Mandat möglich, die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Das Kreisschiedsgericht

  1. Das KSG besteht aus drei Personen.
  2. Die Mitglieder des KSG werden von der KV in geheimer und einzelner Wahl bestimmt. Gewählt ist, wer eine Zweidrittelmehrheit auf sich vereinigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  3. Kommt ein KSG nicht zustande, wird es durch das Landesschiedsgericht vertreten.
  4. Das KSG entscheidet mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.
  5. Das KSG entscheidet: über die Auslegung dieser Satzung und anderer schriftlich fixierter Bestimmungen des Kreisverbandes, über die Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer schriftlich fixierter Bestimmungen des Kreisverbandes und etwaige Folgen dieser Nichtbeachtung, über Rügen gegen Mitglieder, die andere Mitglieder oder Organe des Kreisverbandes beleidigen oder die die Geschäftsordnung der Kreisversammlung nicht achten oder gegen Mitglieder, die durch unsachgemäße Äußerungen in der Öffentlichkeit der Partei nur leichten Schaden zugefügt haben, über Ausschluss, Rüge, Amtsenthebung oder Ausschluss von Parteiämtern für höchstens drei Jahre gegen Mitglieder, die mit Vorsatz gegen die Satzung, Bestimmungen oder Prinzipien der Partei oder des Kreisverbandes verstoßen und damit dem Kreisverband erheblichen Schaden zugefügt haben.
  6. Gibt die Kreisversammlung dem KSG keine eigene Schiedsordnung, so gilt sinngemäß die Landesschiedsordnung.
  7. Frauen haben Anspruch auf mindestens ein Amt im KSG.

§ 13 Wahlen, Abwahlen, Beschlüsse, Protokolle

  1. Wahlen zu Vorständen, zu Schiedsgerichten, von Delegierten und von BewerberInnen zu allgemeinen Wahlen sind geheim.
  2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so können sich diesem doppelt soviele BewerberInnnen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche BewerberInnen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt dann entscheidet das Los.
  3. Wahlen in gleichartige Positionen und für BewerberInnenlisten für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Gewählt sind die BewerberInnen mit den meisten Stimmen.
  4. Bei Wahlen und Aufstellungen von Listen ist auf Parität der Geschlechter zu achten.
  5. Mitglieder des Vorstands und des Schiedsgerichts können jederzeit von der KV auf Antrag von drei Kreisverbandsmitgliedern abgewählt werden.
  6. Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt entscheidet im Zweifelsfall das KSG. Bei Abweichungen der Beschlüsse ist das Abstimmungsergebnis der Frauen maßgebend.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Mitgliedern bereits in der Einladung bekanntgemacht werden und mindestens zwei Wochen vor der KV dem KVors vorliegen.
  8. Das Protokoll einer KV wird zur Einsicht für alle Mitglieder zugänglich auf der Homepage des Kreisverbandes veröffentlicht.

§ 14 Unvereinbarkeit von Ämtern

  1. Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei Vorstandsämter ausüben. Mitglieder des KSG dürfen kein weiteres Parteiamt ausüben.

§ 15 Diese Satzung tritt am 14.3.1991 in Kraft