Landkreis Dachau als Energieerzeuger 9. Februar 2023 Antrag: Die Verwaltung möge prüfen, inwieweit der Landkreis Dachau als Energieerzeuger und -vermarkter auftreten kann, welche rechtlichen Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten es dazu gibt Begründung Laut Bayerischem Klimaschutzgesetz,insbes.: Art. 3 Abs. 6 sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke gleichrangig zuständig für Energieerzeugung und daraus folgend auch Energievermarktung. Die Zuständigkeit des Landkreises ergibt sich aus: Wirkungskreis der Landkreise (Art. 4 Abs. 1 BayLKrO) • Übersteigen der Zuständigkeit oder des Leistungsvermögens der Gemeinden • Vorrangig: interkommunale Zusammenarbeit Art. 57 Abs. 3 BayGO • Subsidiär: Aufgabenübertragung Art. 52 BayLKrO (siehe Vortrag RA Dr. Henrik Bremer bei der Klausurtagung der Ausschüsse für Wirtschaft und Verkehr sowie Landesentwicklung und Umwelt beim Bayerischen Landkreistag 22./23. November 2022 in Hofheim i. Ufr. „Die praktische Umsetzung der Energiewende in den Landkreisen) Da durch die neue Gesetzeslage der Landkreis sowohl als Erzeuger als auch Vermarkter von Energie auftreten darf Beispiel GfA, sollte die Chance jetzt genutzt werden, möglicherweise mit Errichtung und Betrieb von Geothermie, Freiflächensolar-oder Windkraftanlagen auf Landkreisebene. Nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen müssen alle Möglichkeiten der Energieerzeugung-und vermarktung geprüft werden. Der Haushalt des Landkreises sollte deshalb nicht nur auf der Ausgabenseite neu betrachtet werden, sondern auch die Möglichkeiten auf der Einnahmenseite müssen genutzt werden.